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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

1. Allgemeines
Für alle - auch zukünftig - mit uns geschlossenen Kaufverträge, unsere Angebote und Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen wird widersprochen, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nach dem Eingang nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

 

2. Angebot
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Verträge sind erst abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Annahme unseres Angebotes durch den Käufer notwendige technische Änderungen an den von uns vorgegebenen Erzeugnissen vorzunehmen, sofern dadurch nicht der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistungsdaten beeinträchtigt werden.

 

3. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto ab Lager Norderstedt einschließlich Standardverpackung. Ändern sich zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin die Kosten, sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.

4. Gefahrenübergang
Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW (ex works, Incoterms 2010) Norderstedt. Der Versand erfolgt auch bei im Einzelfall ggf. vereinbarter frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch dann, wenn wir darüber hinaus die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben. Wird versandfertig gemeldete Ware nicht vertragsgemäß abgenommen, geht mit Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Käufer über und der Kaufpreis wird fällig. Wir sind dann berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.

 

5. Lieferung
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. 
Lieferfrist und eine etwaige Nachfrist sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich für eine der Parteien unzumutbar, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Zeit- und mengengerechte Teillieferungen sind zulässig. Mehr oder Minderlieferungen von 10% stehen uns frei, soweit es für den Käufer nicht unzumutbar ist. Die Abnahme von größeren Kontraktmengen soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferzeit erfolgen.

 

6. Mängelrügen und Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. 
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist die Sache mangelhaft und hat der Käufer selbst die Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut (bzw. einbauen lassen) oder an eine andere Sache angebracht (bzw. anbringen lassen), so können wir, wenn uns der Käufer auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, innerhalb angemessener Frist wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ersatzsache (im Folgenden: „Arbeiten“) erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten auf eigene Kosten selbst durchführen oder durchführen lassen (im Folgenden: „Selbstvornahme“). Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Fall erlischt unser Recht zur Selbstvornahme und der Käufer kann diese Arbeiten selbst durchführen bzw. durchführen lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 4 BGB wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Führt der Käufer die Arbeiten selbst durch oder beauftragt er zu diesem Zweck einen Auftragnehmer, hat er zu beachten, dass er nur einen Anspruch auf Ersatz der "erforderlichen" Aufwendungen hat. Er hat daher die Kosten im Eigeninteresse möglichst gering zu halten und nach einer kostengünstigen Lösung zu suchen. 
Veräußert der Käufer die Sache an einen Dritten, welcher Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist (im Folgenden: „Dritter“), ohne sie zuvor in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht zu haben, so sollte sich die Ausgestaltung des Vertrages an den Regelungen des vorstehenden Absatzes orientieren. Falls der Käufer dann später wegen eines Mangels, den die Sache schon bei Gefahrübergang auf den Käufer hatte, vom Dritten auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden sollte, hat er uns die Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen. Wir haben dann innerhalb angemessener Frist zu wählen, ob wir dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für die Arbeiten erstatten oder aber stattdessen diese Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchführen. Üben wir dieses Wahlrecht nicht innerhalb angemessener Frist aus, erlischt es. Entscheiden wir uns für Selbstvornahme, kann uns der Käufer eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, die Arbeiten selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wir sind dann zur Erstattung der erforderlichen, dem Käufer aufgrund der Arbeiten entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Unser Recht, die Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit abzulehnen, bleibt unberührt. Versäumt es der Käufer, eine solche Regelung mit dem Dritten zu treffen, zu vereinbaren oder verstößt er gegen die Regelungen dieser Vertragsziffer mit der Folge, dass wir um die Möglichkeit gebracht werden, die Arbeiten im Wege der Selbstvornahme durchzuführen, so beschränkt sich ein etwaiger Regressanspruch des Käufers für die Erstattung der Aufwendungen aufgrund der Arbeiten auf die Kosten, die uns im Falle der Selbstvornahme entstanden wären.

Technische Angaben hinsichtlich des Produkts beinhalten keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften.
Bei einem Verkauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als vereinbart, nicht aber als zugesichert. 
Jegliche Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445b und 478 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt Die vorstehende verkürzte Verjährungsfrist gilt weiter nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der verkauften Sache zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadensersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf unserem grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Für die Haftung auf Schadensersatz im Rahmen der Mängelhaftung gilt außerdem Ziff. 7 dieser Bedingungen.

 

7. Allgemeine Haftung
Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie vorliegt, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und für Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach §284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist. 
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Organe und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

 

8. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig. Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. 
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht etc. maßgeblich. Auch Gutschriften sind von der Skontoerrechnung abzuziehen. 
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen,es sei denn, dass die Gegenforderung des Käufers im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen steht oder nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn die Gegenansprüche nicht aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. 
Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Unser Recht, Erstattung eines weitergehenden Verzugsschadens zu fordern, bleibt unberührt.

Ferner sind wir bei verspäteter Zahlung berechtigt, nach unserer Wahl weitere Lieferungen, auch aus anderen Verträgen, entweder zurückzuhalten oder von der vorherigen Bezahlung des offenstehenden Saldos oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Das gleiche Recht steht uns zu, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Das Nähere bestimmt § 321 BGB.

 

9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an von uns gelieferter Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Saldo-Forderungen, aus unseren Warenlieferungen bezahlt hat. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit einer anderen beweglichen Sache vermischt, oder dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlich neuen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verpflichtet sich, das Vorbehaltseigentum mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns unentgeltlich zu verwahren. 
Der Käufer ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. 
Der Käufer bleibt auch nach Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurück zu nehmen.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Norderstedt. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich–rechtlichen Sondervermögens ist, ist Hamburg Gerichtsstand. Es steht uns jedoch frei, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist die klagende Partei berechtigt, alternativ stattdessen das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) anzurufen. Geschieht dies, ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CUSG). Außerdem gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

 

Stand Januar 2018

 

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